Brief des Autors
Zeitschrift: Stern Nr. 13 / 22.3.2007 / Seite 60
Beitrag: „Terrorjahr 1977 - Vom Protest zum Terror“ von Stefan Schmitz

Buch: „Terrorjahr 1977 - Wie die RAF Deutschland veränderte”
von Martin Knobbe und Stefan Schmitz/ Wilhelm Heyne Verlag München 05/2007

Ali Limonadi:
Das Foto, das im Buch: Terrorjahr 1977 und in der Stern Zeitschrift 13/2007 abgebildet wurde, ist im Rahmen der Dreharbeiten des Films: „Das Abonnement“, den ich 1967 in Berlin gedreht habe, entstanden. Gudrun Ensslin und Lienhard Brunner sind die Darsteller des Kurzfilms. Auf keinen Fall ist „Das Abonnement“ ein Sexfilmchen. Ich bin überrascht, wie manche Reporter und Redakteure arbeiten…
Keiner der Journalisten hat mich kontaktiert, bevor sie über meinen Film schrieben. Sie haben auch nicht den Film gesehen, sonst könnten sie so einen Unsinn nicht veröffentlichen. Die Redakteure haben den Hinweis auf den Titel, das Entstehungsjahr und die Mitwirkenden vergessen. Mittlerweile müsste es aber den Journalisten bekannt sein, dass es sich um einen Experimentalfilm handelt, da Ausschnitte des Films seit 2001 öfters im deutschen öffentlich-rechtlichen Fernsehen ausgestrahlt wurden. Sie können sich hier auf dieser Website über den Film selbst ein Bild machen. Ali Limonadi
P.S. Ich will noch hinzufügen, dass in der Zeitschrift Stern, die Redakteure das Foto mit einem falschen Bildnachweis versehen haben (Foto: Horst Riek). Als wir sie telefonisch auf die Fehler hinwiesen, unternahmen sie nichts, um die Fehler zu korrigieren. Kein Nachweis der Veröffentlichungsrechte konnte uns vorgelegt werden.
Ich wundere mich sehr, wie hier so leichtfertig mit den Urheberrechten umgegangen wird. Die gleiche Fotografie ist auch in den Büchern “Tödlicher Irrtum- Die Geschichte der RAF” von Butz Peters (Argon Verlag/ Seite 75) und “Hans und Grete- Bilder der RAF 1967-1977″ von Astrid Proll (Aufbau-Verlag/ Seite 42-43) ohne Veröffentlichungsrechte abgebildet.
Nach dem wir Argon-Verlag geschrieben haben, dass sie keine Veröffentlichungsrechte für dieses aufgeführte Foto haben, antwortete ein Rechtsanwalt mit dem Hinweis: In §51 UrhG heißt es: “Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden…”
Es gehört viel Anstrengung dazu in diesem Werk einen wissenschaftlichen Anspruch zu sehen und dabei noch nicht einmal den Namen des Regisseurs und des Hauptdarstellers zu nennen.